Miet- und Kaufbedingungen / AGB

T&T Camper

Allgemeine Geschäftsbedingungen T&T Camper, Gewerbeeintrag Gemeinde Trebgast.

Nutzungsbedingungen Mietbedingungen & Kaufbedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden, soweit wirksam vereinbart, im Falle des Vertragsabschlusses über die Buchung eines Reisemobils/Wohnmobil zwischen dem Vermieter (nachfolgend als Vermieter genannt) und Ihnen (nachfolgend als Mieter genannt). Jeder Kunde bestätigt mit seiner Buchung, unabhängig davon, wie diese Buchung zustande gekommen ist, telefonisch, per Fax, per Brief, per E-­‐Mail oder online, die AGB gelesen, akzeptiert und zur Kenntnis genommen zu haben. Bei Unstimmigkeiten zwischen Kunden und dem Vermieter regeln diese AGB alle Rechte und Pflichten zwischen den Vertragspartnern. Lesen Sie diese Geschäftsbedingungen daher sorgfältig durch!

  1. Vertragsgegenstand
  2. a) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Reiseleistungen bzw. eine Gesamtheit von Reiseleistungen (Reise) schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag insbesondere die §§ 651 al BGB finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein.
  3. b) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeuges ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
  4. Mindestalter des Mieters, Führerschein

Der Mieter bzw. der Fahrer muss mindestens das 30. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z. B. der Klasse 3, der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg oder der Klasse C1 von mehr als 3.500 kg Gesamtgewicht sein. Der Mieter haftet vollumfänglich dafür, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen und im Mietvertrag als Fahrer angegeben sind. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter oder den Fahrer bei Anmietung oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des Wohnmobils. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten

Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

  1. Mietpreis
  2. a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Maut, Park, Camping, Stellplatz sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Das Mietfahrzeug ist bei Rückgabe mit der gleichen Dieselmenge zu Betanken wie zum Mietbeginn; andernfalls fällt zusätzlich zu den Betankungskosten eine Aufwandpauschale von 25,00 € an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen.
  3. b) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziff. 8 g) und 24 Stunden nicht überschritten werden.
  4. c) Bei jeder Anmietung fällt grundsätzlich am Tag der Fahrzeugübergabe eine Übergabe-Einweisungspauschale von 119,00 Euro Bis 139,00 Euro an. Diese muss vom Mieter in Bar entrichte werden. Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung und alle Inklusivleistung der jeweiligen Preisliste.
  5. d) Im Mietpreis ist eine Kilometerpauschale von 250 KM bzw. 300 KM inbegriffen, zusätzlich können Kilometerpakete bestellt werden. Darüber hinaus gefahrene KM werden zusätzlich mit 0,40 Euro berechnet. Damit die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet werden kann, sind die Kilometer pro Woche auf 2.100 Kilometer begrenzt. Zusätzliche KM
  6. Versicherungsschutz
  7. a) Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit unbegrenzter Deckung für Sach- und Vermögensschäden, für Personenschäden bis max. 8 Mio. €.
  8. b) Haftung einer Teil -bzw. Vollkaskoversicherung mit einem Selbstbehalt von 1.200 bzw. 1.500 € pro Schadenfall; der Verlust- und Differenzausfall bei Totalschaden.
  9. c) Dem Mieter ist anzuraten  vor der Anmietung eines Wohnmobils im Besitz einer privaten Haftpflichtversicherung zu sein (fragen Sie bei uns nach)
  10. Buchungsbestätigung und Zahlungsbedingungen
  11. a) Mit dem Buchungsantrag, der schriftlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Mieter dem Vermieter den Abschluss eines Mietvertrages auf der Grundlage der allgemeinen Mietbedingungen und aller ergänzenden Angaben in der Buchungsgrundlage verbindlich an.
  12. b) Der Mietvertrag kommt mit der telefonischen, schriftlichen, per Fax, per E-Mail oder online übermittelten Buchungsbestätigung von dem Vermieter an den Mieter zustande.
  13. c) Der Mieter ist verpflichtet, die Ihm zugegangene Buchungsbestätigung unmittelbar auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und den Absender der Bestätigung ggf. auf Unrichtigkeit oder Abweichungen hinzuweisen. Weicht die Buchungsbestätigung des Vermieters von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Vermieters vor, an das dieser 10 Tage, bei kurzfristiger Anmietung 24 Stunden, ab Datum der Anmeldebestätigung gebunden ist. Der Mietvertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Mieter dieses durch ausdrückliche Erklärung, schriftlich, per E-Mail, Fax oder Zahlung annimmt. Spätere Änderungswünsche können im Regelfall nicht berücksichtigt werden und berechtigen insbesondere nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
  14. d) Wohnmobilbuchungen sind nur nach elektronischer oder schriftlicher Bestätigung durch den Vermieter, bei rechtzeitig geleisteter Anzahlung durch den Mieter, für den Vermieter verbindlich.
  15. e) Mit der elektronisch übermittelten Buchungsbestätigung oder Unterzeichnung des Mietvertrags beim Vermieter erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch. Bei Fahrzeugausfall kann das gebuchte Fahrzeug sich ändern, allerdings darf der Vermieter nur auf eine gleiche oder bessere Kategorie umbuchen.
  16. f) Nach Erhalt der Buchungsbestätigung / Unterzeichnung des Mietvertrags von Mieter ist innerhalb von 10 Tagen die Zahlung in Höhe von 100% des Mietpreises auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist ist der Vermieter nicht mehr an die Buchung gebunden. Darüber hinaus ist der Vermieter nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Frist zur Nacherfüllung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen er Ziffer 6b Anwendung. Die Kaution muss am Tage der Abholung in bar gezahlt werden oder bis spätestens 7 Tage vor Abholungstag auf das Konto des Vermieters eingegangen sein. Nichteinhaltung dieser Frist wird als Rücktritt betrachtet.
  17. g) Kommt der Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, werden Verzugszinsen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben. Der Mieter kann einen geringeren Verzugsschaden nachweisen.
  18. h) Buchungen per E-Mail, Onlineformular oder Fax stellen eine Buchung gemäß §§ 316b BGB Fernabsatzgesetz dar. Widerrufs- und Rücktrittsrecht, die vom BGB in § 355 / 356 für Fernabsatzverträge vorgesehen sind, gelten nicht im Zusammenhang mit diesen Buchungen per E-Mail oder Fax. Dieser Passus ist aufgrund der neuen EU Gewährleistungsregelung erforderlich.
  19. Rücktritt und Umbuchung
  20. a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
  21. b) Nachdem der Vermieter dem Mieter ein verbindliches Angebot gemacht hat und der Mieter dieses angenommen hat, ist das Mietgeschäft verbindlich gebucht. Für einen Rücktritt vom Mietvertrag gelten für Mieter die nachfolgenden Stornobedingungen:

Stornogebühren: Bis zu 60 Tage vor Reiseantritt 50 % des Mietpreises, vom 59. bis 29. Tag vor Reiseantritt 65 % des Mietpreises, ab 30. bis 7. Tag 70 % des Mietpreises, ab dem 7. Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 80 % des Mietpreises.

Maßgebend für den Rücktrittzeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Bei Nichtabholung ohne Stornierung ist der gesamte Mietpreis fällig. Zur Absicherung des Stornorisikos wird der Abschluss einer Reiserücktrittkosten Versicherung empfohlen (fragen Sie bei uns nach).

  1. c) Soweit freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn mit einer Gebühr von mind. 20 % des Buchungsbetrages möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach erfolgter Buchung ist nicht möglich.
  2. Kaution
  3. a) Die Kaution in Höhe von 1.500 €, wenn nicht anders vereinbart, muss spätestens vor Fahrzeugübernahme überwiesen bzw. in bar geleistet werden. Ohne Hinterlegung einer Kaution wird das Fahrzeug / Zubehör nicht ausgehändigt.
  4. b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z. B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs gesondert abgerechnet, sofern diese durch Mieter zu tragen sind.

Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten. Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile.

Diese Kostenabrechnung erfolgt mit ausgewiesener Mehrwertsteuer.

  1. Fahrzeugübergabe und Rückgabe
  2. a) Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit!) in 95364 Ludwigschorgast, An der Arnitz 33 zu übernehmen und zurück zu geben.
  3. b) An Sonn- und Feiertagen erfolgt keine Übergabe / Rückgabe nur mit absprach des Vermieters und mit einer Pauschale von mindestens 40 Euro,-.
  4. c) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen und das Übergabeprotokoll (siehe Ziff. 1b) zu unterschreiben. Durch die Unterzeichnung des Übergabeprotokolls erkennen beide Parteien den protokollierten Zustand des Fahrzeugs an.
  5. d) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug Einweisung (voraussichtliche Dauer ca. 1 Std.). Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug Einweisung abgeschlossen ist. Durch den Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
  6. e) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt, sorgfältig gereinigt (Außen sowie Innenraum, Grauwasser, WC/Toilette) zurückzugeben. Erfolgt die Rückgabe ohne Reinigung, berechnen wir folgt! Schmutzwassertank 50 Euro, WC und Nasszelle 50 Euro, WC Kassette 80 Euro, Innenraum 60 Euro, Markise (bei starker Verschmutzung) 35 Euro. Bei teilweiser Reinigung, bitte den Preis anfragen. Alle seine Gegenstände zu entfernen und im protokolliertem Zustand (lt. Übergabeprotokoll) in Ludwigschorgast wieder zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges dieses nicht getan, werden dem Mieter 50,- berechnet.
  7. f) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet.
  8. g) Durch Überschreitung der vereinbarten Mietzeit können erhebliche Komplikationen entstehen und die nachfolgende Vermietung u. U. gänzlich entfallen. Wir müssen Ihnen daher für eine verspätete Rückgabe von bis zu 1 Stunden über vertraglicher Vereinbarung 50,00 €, ab 2 Stunden eine Tagesmiete und ab 5 Stunden die doppelte Tagesmiete pro Verspätungstag berechnen, vorbehaltlich dem Vermieter entstehende höhere Kosten. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt.
  9. h) Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.
  10. i) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in Textform möglich. Generell besteht kein Einverständnis des Vermieters mit der automatischen Umwandlung in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit bei fortgesetztem Gebrauch.
  11. j) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Mieter zu Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.
  12. k) Kann das gebuchte Fahrzeug nicht zur Verfügung gestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Größe und Ausstattung vergleichbares Fahrzeug bereitzustellen. Sollte ein kleineres Fahrzeug angeboten und akzeptiert werden, wird die Mietpreisdifferenz zwischen den beiden Fahrzeugen erstattet.
  13. l) Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wohnmobil vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall, Motor/ Getriebeschaden oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
  14. m) Im Falle einer Nichtleistung gemäß Ziffer 8 l) sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
  15. n) Werden Schäden, auch nach Rücknahme des Fahrzeugs, festgestellt, so verlängert sich die Mietzeit um die Dauer der Reparatur, wenn vom Vermieter nachgewiesen ist, dass die Schäden vom Mieter zu verantworten sind. Die Kosten der Instandsetzung gehen zu Lasten des Mieters. Zum Schaden gehört auch der Mietausfall, es gelten hierbei die jeweils gültigen Höchstsätze als vereinbart. Eventuelle Schadensansprüche des Nachmieters gehen ebenfalls zu Lasten des Mieters.
  16. Obliegenheiten des Mieters
  17. a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss selbst bei der Abholung des Mietfahrzeugs erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von dieses eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter hat für das Handeln des jeweiligen Fahrers wie für eigenes einzustehen. Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere Kontrolle des Öls und Wasserstandes sowie des Reifendrucks) und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblicher Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.
  18. b) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen, Konzerte, Großveranstaltungen genutzt werden, und Fahrzeugtests; zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen Stoffen; zur Begehung von Zoll und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatort mit Strafe bedroht sind; zur Weitervermietung oder Leihe; für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum Befahren vorgesehenen Gelände.
  19. c) Folgende Länder dürfen Sie mit dem Wohnmobil bereisen: Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Gibraltar, (Griechenland nur mit Absprache des Vermieters), Irland, Italien, Kroatien, Lichtenstein, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowenien, Spanien, Vereinigtes Königreich, zusätzliche Länder nur mit Absprache des Vermieters. Fahrten in Kriegsgebiete oder mit innerer Unruhe sind unzulässig.
  20. d) Reparaturen, die notwendig waren, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 100,00 € ohne Nachfrage in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Rückerstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original und gleichzeitiger Vorlage der Austauschteile / Altteile, sofern der Mieter nicht für den Schaden haftet.
  21. e) Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.
  22. f) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
  23. g) Die Mitnahme von Tieren ist nur bei ausgewählten Fahrzeugen und mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters.
  24. h) Bei der Benutzung von Autozügen bzw. Fähren ist einen Autozug bzw. Fährversicherung abzuschließen. Die Versicherungspolice ist beim Vermieter 14 Tage vor Reisebeginn einzureichen.
  25. i) Der Mieter ist verpflichtet Mehr-Kilometer dem Mieter mitzuteilen, sofern diese 50 Kilometer überschreiten. Sollte dies von Vermieter nicht eingehalten werden und es kommt zu einer späteren Abrechnung, fallen Gebühren i.H.v. 25,00 Euro an.
  26. Verhalten bei Unfall oder Schadenfall

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendung, Wild oder sonstigen Schäden unverzüglich die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle Einzelheiten des Unfall- oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, telefonisch und im Anschluss schriftlich zu informieren. Der Unfall/ Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.

  1. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Dabei handelt es sich nur um Verkehrsunfälle mit Blechschäden mit Beteiligung von Dritter. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, dass dabei vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters und dessen Vertragspartnern. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von insbesondere geringwertigen Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Rückgabe im Fahrzeug zurücklässt.

  1. Haftung des Mieters
  2. a) Der Mieter haftet für alle Schäden am und im Fahrzeug, auch bei drogen- oder alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit und bei Schäden, die auf einer Nichtbeachtung der Fahrzeugabmessung (Höhe, Breite, Länge) sowie der Zuladungsbestimmungen beruhen für alle von ihm dem Vermieter zugefügten Schäden. Ebenfalls haftet der Mieter in voller Schadenshöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung zu einem verbotenen Zweck, im Falle einer nicht vertragsgemäßen Rückgabe, durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Mietfahrzeugs (insbesondere Bedienungsfehler oder eine übermäßige Beanspruchung) sowie im Falle einer eigenmächtigen Vertragsverlängerung entstanden sind. Hat sich der Mieter unerlaubt vom Unfallort entfernt (§ 142 StGB) oder schuldhaft seine Obliegenheiten bei Unfall oder im Schadensfall gemäß Ziff. 10 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er gleichfalls in voller Schadenshöhe, es sei denn, die Verletzung hatte keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalles. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ebenfalls für alle hieraus entstehenden Schäden. Allgemeine Vermietbedingungen für Wohnmobile
  3. b) Überlässt der Mieter den Gebrauch des Fahrzeugs einem nicht im Mietvertrag angegebenen Dritten und kommt es zu einem Schadensereignis, so haftet der Mieter in voller Schadenshöhe, auch wenn der Dritte den Schaden unverschuldet verursacht hat.
  4. c) Der Mieter ist hierbei ersatzpflichtig für alle Kosten, die für die Reparatur des Mietfahrzeugs notwendig sind. Bei einem Totalschaden haftet der Mieter auf den Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste vereinbarten Höchstbetrag. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben von dieser Regelung unberührt und richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
  5. d) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zum vereinbarten Selbstbehalt pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine Haftung in voller Schadenshöhe anordnen. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzung des Fahrzeugs.
  6. e) Der Mieter haftet für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietfahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, für die der Vermieter in Anspruch genommen wird, es sei denn, diese beruhen auf einem Verschulden des Vermieters. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden an den Mieter weitergeleitet. Jede Weiterleitung wird von uns mit 30,00 € Bearbeitungsgebühr berechnet.
  7. f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
  8. g) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.
  9. Verjährung und Abtretungsverbot
  10. a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel wegen nicht vertragsgemäßer Erfüllung der Anmietung innerhalb von 14 Tagen nach vertraglich vorgesehener Rückgabe des Fahrzeugs bei dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Nach Ablauf der Frist sind Ansprüche seitens des Mieters nur möglich, wenn er kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist trägt.
  11. b) Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren innerhalb eines Jahres nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt, an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist.
  12. c) Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten, beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde, werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach der Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet, sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.
  13. d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.
  14. Allgemeine Bestimmungen
  15. a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.
  16. b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.
  17. Speicherung und Weitergabe von Vertragsdaten

Eine Weiterleitung der personenbezogenen Vertragsdaten an Ermittlungs- und Steuerbehörden kann für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte für ein unredliches Verhalten bestehen. Dies erfolgt beispielweise für den Fall falscher Angaben zur Anmietung, Vorlage falscher bzw. Verlust gemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Mietfahrzeugs, bei Nichtmitteilung eines evtl. technischen Defektes, bei Verkehrsverstößen u. ä. Darüber hinaus kann eine Übermittlung der personenbezogenen Daten an die von dem Vermieter beauftragte Dritte erfolgen, soweit dies zur Abwicklung des Mietvertrages sowie zur Durchsetzung der vertraglichen Ansprüche des Vermieters erforderlich ist.

  1. Schlussbestimmungen
  2. a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters.
  3. b) Änderungen der allgemeinen Vermietbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien.
  4. c) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  5. d) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit anderer Bestimmungen hiervon unberührt.
  6. e) Ist der Mieter ein Unternehmer i. S. v. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Ansprüche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Haftung zum Parkservice:

  1. a) Das Abstellen des Fahrzeuges auf einem der von T&T Camper bereitgestellten Parkplätze erfolgt ausschließlich auf Gefahr des Kunden.
  2. b) T&T Camper übernimmt keinerlei Haftung für den Fall, dass an einem abgestellten PKW während der Parkdauer ein Schaden verursacht wurde, außerdem haftet T&T Camper zudem nicht für Brandschäden oder Diebstahl des Fahrzeuges während der vereinbarten Parkdauer.

Gebrauchtwagen-Verkaufsbedingungen AGB

  1. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
  1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
  1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
  1. Zahlung
  1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung fällig.
  1. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.

III. Lieferung und Lieferverzug

  1. Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich.
  1. Der Käufer kann zwei Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf der 2-Wochen-Frist gem. Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Dem Verkäufer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
  1. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis 2 dieses Abschnittes genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt.
  1. Abnahme
  1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen.
  1. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 25 % des Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist. Dem Käufer wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
  1. Eigentumsvorbehalt
  1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes bzw. der Zulassungsbescheinigung Teil II dem Verkäufer zu.
  1. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
  1. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung einräumen.
  1. Sachmangel
  1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Satz 1 bzw. der Ausschluss der Verjährung gemäß Satz 2 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigen Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.
  1. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt Folgendes:
  1. a) Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf gebrauchter Kraftfahrzeuge AGB-GW – Seite 1/2 – Stand: November 2009
  1. b) Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächstgelegenen dienstbereiten Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.
  1. c) Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
  1. d) Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängel-ansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.

VII. Haftung

  1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
  1. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
  1. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird 95361, Ködnitz als Gerichtsstand vereinbart.